Allgemeine Geschäftsbedingungen

4WARD4X4 Equipment
Stephan Dennig
Liechtersmatten 10
77815 Bühl (Baden)
Deutschland

(4WARD4X4 nachfolgen genannt)

1. Geltungsbereich KFZ WERKSTATT

  1. Diese AGB gelten für alle Werkstatt-, Reparatur-, Wartungs-, Diagnose-, Umbau- und sonstigen technischen Leistungen an Fahrzeugen durch 4WARD4X4 Equipment.

  2. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

  3. Verbraucher und Unternehmer werden gleichbehandelt, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.


2. Vertragsschluss

  1. Ein Werkvertrag kommt durch mündliche, schriftliche, elektronische oder konkludente Beauftragung zustande.

  2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

  3. Mehr- oder Zusatzarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlich sind, gelten als genehmigt, sofern sie wirtschaftlich zumutbar sind.


3. Abholbereitschaft & Zahlungsfälligkeit

  1. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der Kunde über die Abholbereitschaft informiert.

  2. Mit Mitteilung der Abholbereitschaft ist die Vergütung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  3. Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.


4. Zahlungsunfähigkeit & Zahlungsverzug

  1. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder erklärt er ausdrücklich oder konkludent seine Zahlungsunfähigkeit, liegt Zahlungsverzug vor.

  2. Zahlungsunfähigkeit liegt insbesondere vor, wenn:

    • Rechnungen trotz Fristsetzung nicht beglichen werden

    • der Kunde nicht erreichbar ist

    • Zahlungszusagen nicht eingehalten werden

    • Rücklastschriften erfolgen

  3. Ab Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, weitere Sicherungs- und Folgekosten geltend zu machen.


5. Standgeld (nur bei Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsverzug)

5.1 Grundsatz

Standgeld wird ausschließlich erhoben, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug oder in Zahlungsunfähigkeit befindet.

Eine bloße verspätete Abholung ohne Zahlungsrückstand begründet kein Standgeld.


5.2 Beginn des Standgeldes

  1. Standgeld wird erst erhoben, wenn:

    • das Fahrzeug abholbereit ist und

    • die Rechnung fällig ist und

    • der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet und

    • der Kunde schriftlich über die Standgeldpflicht informiert wurde

  2. Das Standgeld beginnt frühestens 14 Kalendertage nach schriftlicher Zahlungs- und Abholaufforderung.


5.3 Höhe des Standgeldes

Das Standgeld beträgt:

18,00 € pro Kalendertag inkl. MwSt.

Es dient der Abgeltung von:

  • Flächenbindung

  • Verwahrungsrisiken

  • betrieblichem Mehraufwand


6. Zurückbehaltungsrecht & Werkunternehmerpfandrecht

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen zurückzubehalten.

  2. Es besteht ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht gemäß § 647 BGB.

  3. Das Pfandrecht erstreckt sich auf:

    • Werklohn

    • Materialkosten

    • Standgeld

    • Neben- und Verzugskosten


7. Nicht abgeholte Fahrzeuge

  1. Wird das Fahrzeug trotz Zahlungs- und Abholaufforderung nicht abgeholt, kann eine letzte Frist gesetzt werden.

  2. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Verkäufer berechtigt, das Fahrzeug gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten.

  3. Ein Verwertungserlös wird auf offene Forderungen angerechnet. Ein Überschuss wird ausgezahlt.


8. Haftung während der Verwahrung

  1. Während der Standzeit haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Keine Haftung besteht für:

    • Diebstahl

    • Vandalismus

    • Witterungseinflüsse

    • höhere Gewalt
      soweit gesetzlich zulässig.


9. Mängelhaftung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 634 ff. BGB).


10. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Verkäufers.

  3. Verbraucherrechte bleiben unberührt.


11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.